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Rückzahlung kann unter Umständen dauern
Mieter können nicht davon ausgehen, die Kaution sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuerhalten. Denn Vermieter dürfen zumindest einen angemessenen Teil des Geldes behalten, bis alle Nebenkosten abgerechnet sind, erläutert der Deutsche Mieterbund mit Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 71/05). Die Zeitspanne für die Rückzahlung hängt vom Einzelfall ab.
Die Frist könne sechs Monate und mehr betragen, entschieden die Richter. Denn der Vermieter entscheidet, ob und in welcher Weise er die Kaution zum Ausgleich seiner Ansprüche noch benötigt und verwenden will. Das gelte zumindest dann, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist, erläutert der Mieterbund.
Allerdings müsse der Mieter laut Gesetz spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode seine Betriebskostenaufstellung erhalten haben.
Vermieter können Kaution teilweise einbehalten
Vermieter dürfen beim Ende des Mietverhältnisses einen Teil der Kaution des Mieters einbehalten, wenn mit einer Nachforderung für angefallene Betriebskosten zu rechnen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz -Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: VIII ZR 71/05).
Danach können mit der Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters gesichert werden, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Diese umfassen auch Nachforderungen aus der Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Das Urteil schützt Vermieter außerdem vor Nachforderungen von durch Mieter verursachten Betriebskosten, die der Vermieter für Versorgungsunternehmen oder die öffentliche Hand abrechnet. ?Mit dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof dem Gesetzgeber gefolgt, wonach die Kaution der Sicherung aller Ansprüche aus einem Mietverhältnis dienen soll?, so Haus & Grund Präsident Rüdiger Dorn. Durch die Begrenzung der Kaution auf drei Monatskaltmieten seien Vermieter ohnehin oft nur unzulänglich abgesichert.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, weil sie von Nachforderungen für die Betriebskosten ausgingen. Die Richter entschieden, dass die dem Vermieter zustehende Zeit zur Einbehaltung der Kaution von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei.